BOXXWATER GmbH ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der BOXXWATER GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bachmanning und der Geschäftsanschrift 4672 Bachmanning, Unterseling 19, einerseits sowie deren jeweiligen Kunden andererseits, unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder juristische Person ist.

1.2 Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf beide Geschlechter.

1.3 Sofern es sich beim Kunden um einen Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Regelungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.

1,4 Gegenüber Kunden, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“), gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.5 Es gelten die AGB in der Fassung, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der BOXXWATER GmbH abrufbar sind.

1.6 Die BOXXWATER GmbH erbringt sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich auf Basis gegenständlicher AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von der BOXXWATER GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbare oder erhältliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich widersprochen. Dieser Punkt 1.6 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

1,7 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Sämtliche von Seiten der BOXXWATER GmbH als „Angebote“, „Kostenvoranschläge“ oder ähnliches bezeichnete Schriftstücke sind zunächst unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur Angebotslegung seitens des Kunden zu verstehen und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme des kundenseitigen Angebots) durch die BOXXWATER GmbH verbindlich. „Bestellungen“ gelten als verbindliche Angebote des Kunden an die BOXXWATER GmbH.

2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten der BOXXWATER GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2.3 Sofern vor Beginn der Vertragserfüllung wesentliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder der Materialbeschaffung auftreten, ist die BOXXWATER GmbH berechtigt ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten.

2.4 Wenn sich im Rahmen der Durchführung eines Auftrages für den Kunden die Notwendigkeit von über das Angebot hinausgehenden Arbeiten herausstellen sollte, ist dies der BOXXWATER GmbH unverzüglich zu melden. Bei Genehmigung der zusätzlichen Arbeiten durch die BOXXWATER GmbH gelten diese als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Sämtliche Zusatzaufträge müssen mit der BOXXWATER GmbH schriftlich vereinbart werden.

2.5 In Katalogen, Broschüren, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen der BOXXWATER GmbH, die der BOXXWATER GmbH nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der BOXXWATER GmbH darzulegen. Diesfalls kann die BOXXWATER GmbH zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.6 Sämtliche seitens der BOXXWATER GmbH erstellten Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

2.7 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch. Die BOXXWATER GmbH ist berechtigt, sämtliche seitens des Kunden (oder im Auftrag des Kunden) im Zuge der Vertragserrichtung und/oder der Vertragsabwicklung in nicht-deutscher Sprache an die BOXXWATER GmbH übergebenen Unterlagen und Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der Kunde ist zum Ersatz angemessener Übersetzungskosten verpflichtet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen auf Seiten von der BOXXWATER GmbH werden für die Dauer der Übersetzung gestundet.

2.8 Der -Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass der bei der BOXXWATER GmbH bestellte Leistungsgegenstand dem Zweck des Kunden entspricht oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet ist. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen (und zu prüfen), dass am Einsatzort die für den Leistungsgegenstand erforderlichen und notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind und dass die hierfür erforderlichen technischen Anlagen, wie etwa Fundamente, Stromzuleitungen, sonstige Zuleitungen, Verkabelungen und dergleichen im technisch einwandfreien betriebsbereiten Zustand sowie mit dem von der BOXXWATER GmbH herzustellenden Leistungsgegenstand kompatibel sind. Die BOXXWATER GmbH trifft dahingehend, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Eignung oder Eigenschaft zugesichert wird, weder eine Prüf-, noch eine Warn- oder Hinweispflicht. Die Nennung und Beschreibung der Produktbezeichnung bzw –anwendung ändert nichts an der vorstehend angeführten Verpflichtung des Unternehmer-Kunden.

2.9 Für die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anzeige- oder Bewilligungspflichten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

 

3. Preise

3.1 Die Preise ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis, den Preislisten sowie den Angeboten der BOXXWATER GmbH.

3.2 Sämtliche Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer und, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, ab Lager / ab Werk (EXW AB WERK gemäß INCOTERMS 2020).

3.3 In den Preisen sind, wenn nicht anderes angegeben, Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten und sonstige allfällige Steuern und Abgaben, sowie Zollgebühren und Versicherung nicht enthalten. Diese Zusatzkosten werden gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

3.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Sofern die BOXXWATER GmbH mit der Entsorgung beauftragt wird, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung in angemessener Höhe zu vergüten.

3.5 In den Preisen sind Montagearbeiten, Montagematerial, die Inbetriebnahme der Anlage, Wasseraufbereitungsprodukte, Wasserpflegeprodukte sowie sonstiges Zubehör nicht inbegriffen.

3.6 Die Preise in den Angeboten der BOXXWATER GmbH gelten nur für die darin enthaltene Bindungsdauer. 

3.7 Sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Ware, infolge von Faktoren, die nicht im Einflussbereich der BOXXWATER GmbH liegen, Änderungen hinsichtlich (a) der durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen festgelegten Lohnkosten oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Material- und Arbeitsmittelkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Erhöhungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe, eintreten, ist die BOXXWATER GmbH berechtigt entsprechende Preiserhöhungen vorzunehmen.

3.8 Sämtliche Preise gelten vorbehaltlich vom Kunden allenfalls veranlasster Änderungen. Für vom Kunden veranlasste Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine ausdrückliche Deckung finden oder Änderungen zum ursprünglichen Auftrag darstellen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 

3.9 Wird die dringende Ausführung eines Auftrages vom Kunden gewünscht und wurde dies bei Vertragsabschluss nicht kommuniziert, ist die BOXXWATER GmbH berechtigt dadurch anfallende Mehrkosten wie beispielsweise Überstundenentgelte oder Kosten der zügigen Materialbeschaffung zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

3.10 Einmal gewährte Preisnachlässe (gleichgültig in welcher Form) sind nicht gültig für Folgeaufträge.

 

4. Liefer- und Abnahmepflichten

4.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden sind Leistungs- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich als „verbindlicher Leistungstermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle sonstigen Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. 

4.2 Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

4.3 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 11 dieser AGB oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

4.4 Die BOXXWATER GmbH ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in ihrem Betrieb dem Kunden EUR 600,00 je nach begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleiben. 

4.5 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Maßnahmen, nicht vorhersehbarer und von der BOXXWATER GmbH nicht verschuldeter Verzögerungen von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen wie Schlechtwetter, Regen, Frist, Schnee, Hitzewelle, die nicht in den Einflussbereich der BOXXWATER GmbH liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

4.6 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch die BOXXWATER GmbH steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von Unternehmer-Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

4.7 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch die BOXXWATER GmbH gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

4.8 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.9 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Erbringung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft.

 

5 Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die BOXXWATER GmbH den Leistungsgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefert oder an einen Transporter übergibt. Im Falle von Verzögerungen, welche vom Kunden zu vertreten (wenn auch nicht unbedingt verschuldet) sind, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

5.2 Sofern nichts anderes vereinbart, wählt die BOXXWATER GmbH Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Lediglich auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf Kosten des Kunden wird die Ware gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

5.3 Die Gefahr für von BOXXWATER GMBH angelieferte und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

 

6. Annahme- oder Vorleistungsverzug

6.1 Gerät der Kunde länger als sieben Tage in Annahme- oder Vorleistungsverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistung oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm anzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf die BOXXWATER GmbH bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifischen Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern die BOXXWATER GmbH im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gelegenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann.

6.2 Davon unberührt bleibt das Recht von der BOXXWATER GmbH, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch die BOXXWATER GmbH oder einem Unterbleiben der Ausführung einer Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, darf die BOXXWATER GmbH gegenüber Unternehmer-Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Unternehmer-Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von der BOXXWATER GmbH gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt, bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages im Eigentum der BOXXWATER GmbH.

7.2 Sofern vom Kunden, die von BOXXWATER GmbH gelieferte Ware be- oder verarbeitet wird oder mit anderen Sachen verbunden wird, steht der BOXXWATER GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von der BOXXWATER GmbH gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. 

7.3 Eine Weiterveräußerung des vorbehaltenen Eigentums von der BOXXWATER GmbH ist nur zulässig, wenn der Kunde dies rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben hat und die BOXXWATER GmbH der Veräußerung zugestimmt hat.

7.4 Im Fall der Zustimmung der BOXXWATER GmbH gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an die BOXXWATER GmbH abgetreten. Die für eine solche Abtretung allenfalls erhobenen Rechtsgeschäftsgebühren sind vom Kunden zu tragen und hat dieser die BOXXWATER GmbH diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

7.5 Der Kunde ist verpflichtet bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware auf das Eigentumsrecht der BOXXWATER GmbH hinzuweisen und die BOXXWATER GmbH unverzüglich zu verständigen.

7.6 Nach Überschreiten des Zahlungszieles und vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsrechts ist die BOXXWATER GmbH berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zu demontieren bzw. zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.  

7.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

7.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

7.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf die BOXXWATER GmbH gegenüber Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

8. Zahlung

8.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.

8.2 Falls nicht anderes vereinbart, ist die erste Hälfte des Kaufpreises bei Vertragsabschluss und die zweite Hälfte ab Stellung der Schlussrechnung binnen acht Tagen zur Zahlung fällig

8.3 Bei Lieferung von Waren ist die Zahlung binnen acht Tagen ab Rechnungslegung fällig.  

8.4 Zahlungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei an die BOXXWATER GmbH zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die BOXXWATER GmbH über sie verfügen kann.  

8.5 Für Zahlungsverzüge gilt unabhängig von einer Mahnung oder vom Verschulden des Kunden der gesetzliche Verzugszinssatz gerechnet ab Fälligkeit.

8.6 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

8.7 Kommt der Unternehmer-Kunde im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags und/oder anderer mit der BOXXWATER GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die BOXXWATER GmbH berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der BOXXWATER GmbH aus diesem Vertrag sowie jedweder anderer mit dem Kunden bestehender Vertragsverhältnisse bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Die BOXXWATER GmbH ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit vier Wochen fällig ist und die BOXXWATER GmbH unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

8.8 Bei Hervorkommen von Umständen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden, die die Forderungen der BOXXWATER GmbH als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen (zB. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung der Eröffnung mangels ausreichenden Vermögens, Bewilligung eines Exekutionsverfahrens wegen offener Zahlungsverpflichtung oder bei vorliegender negativer Bonitätsinformation), ist die BOXXWATER GmbH berechtigt eine Vorauszahlung des gesamten Preises zu verlangen. 

8.9 Statt einer Vorauszahlung kann die BOXXWATER GmbH alternativ die Leistung einer Sicherheit (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern, wobei der Kunde, die Art der Sicherheit bestimmen kann) in angemessener Höhe verlangen. Die BOXXWATER GmbH kann sich aus der Sicherheit bedienen, wenn der Kunde in Verzug ist und nach Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit ist von der BOXXWATER GmbH an den Kunden zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung wegfallen, wobei im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst zurückgestellt wird. 

8.10 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der BOXXWATER GmbH anerkannt worden sind. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der BOXXWATER GmbH.

8.11 Allfällige Einwendungen von Unternehmer-Kunden gegen Rechnungen der BOXXWATER GmbH müssen schriftlich binnen vier Wochen ab Rechnungsdatum mittels eingeschriebenen Briefs geltend gemacht werden, widrigenfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt.

8.12 Einwendungen gegen Rechnungen berechtigen den Kunden nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme.

 

9. Gewährleistung

9.1 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt die BOXXWATER GmbH keine Gewähr dafür, dass die seitens der BOXXWATER GmbH gelieferten Produkte, dem Zweck des Kunden entsprechen oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt die BOXXWATER GmbH keine Gewähr dafür, dass die seitens der BOXXWATER GmbH gelieferten Produkte den Anforderungen oder Bestimmungen einer bestimmten technischen Norm, wie zB ÖNORMEN oder DIN, oder einer bestimmten rechtlichen Norm (zB Bauordnungen, Gewerbeordnung) entsprechen. Die Bestimmung dieses Punkt 9.2 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

9.3 Für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder Einwirkung von Dritten – insbesondere noch vor Fertigstellung des Auftrages – entstehen, übernimmt die BOXXWATER GmbH keinerlei Haftung.

9.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ebenfalls: Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von gesetzlichen oder von der BOXXWATER GmbH erlassenen Bedienungs- oder Installationsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden, dessen Beauftragte oder sonstige Dritte, Transport, unsachgemäßer Lagerung, schlechter Witterung, funktionsstörender Betriebsbedingungen (zB. unzureichende Stromversorgung), schlechter Instandhaltung sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf ein Verschulden der BOXXWATER GmbH zurückzuführen sind.

9.5 Wird eine Leistungsgegenstand aufgrund von Wünschen, Angaben, Planunterlagen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet die BOXXWATER GmbH nur für die bedingungsgemäße Ausführung, jedoch in keinem Fall auf deren rechtliche, behördliche oder sonstige Eignung Gewähr. Die BOXXWATER GmbH ist nicht verpflichtet, die Kundenangaben detailliert zu prüfen.

9.6 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB ausdrücklich nur jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung anderer Eigenschaften wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 9.6 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

9.7 Jegliche Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 9.7 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

9.8 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt die BOXXWATER GmbH keinerlei Haftung oder Gewährleistung für eine bestimmte Nutzungsdauer von gelieferten Produkten. Die Bestimmung dieses Punkt 9.8 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

9.9 Wenn nicht anders vereinbart, gelangt Material mittlerer Güter zur Verarbeitung; es ist die Sache des Kunden, für besonders belastete Teile bessere Materialien und Verarbeitungsmethoden, sowie Toleranzen zu spezifizieren, wenn dies notwendig erscheint.

9.10 Gegenüber Unternehmer-Kunden setzt die Gewährleistung generell die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden gegenüber der BOXXWATER GmbH aus bezughabenden Verträgen und sonstigen Verträgen voraus.

9.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer-Kunden sechs Monate ab Übergabe.

9.12 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB im Falle der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

9.13 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

9.14 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

9.15 Zur Mängelbehebung sind der BOXXWATER GmbH seitens des Unternehmer-Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

9.16 Die BOXXWATER GmbH ist berechtigt jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese der Liefergegenstand oder Teile hiervon vorübergehend unbrauchbar (gemacht) werden. Aus einer solchen vorübergehenden Unbrauchbarmachung entstehen dem Kunden gegenüber der BOXXWATER GmbH keinerlei Ansprüche, aus welchem Titel auch immer. 

9.17 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der BOXXWATER GmbH entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

9.18 Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. 

9.19 Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen. Der Unternehmer-Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

9.20 Der Unternehmer-Kunde hat die Pflicht, sämtliche von der BOXXWATER GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach dem Übergabezeitpunkt, jedenfalls aber bei Abnahme oder Übergabe an den Kunden, sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, die der Unternehmer-Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bei Abnahme oder Übergabe durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe an die BOXXWATER GmbH schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw Leistung als genehmigt.

9.21 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

9.22 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Unternehmer-Kunden an die BOXXWATER GmbH zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an die BOXXWATER GmbH trägt zur Gänze der Unternehmer-Kunde.

9.23 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch die BOXXWATER GmbH oder von ihr bestellte Sachverständige zu ermöglichen. 

9.24 Gewährleistungsansprüche des Kunden werden in allen Fällen nach Wahl der BOXXWATER GmbH entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Dies gilt nicht gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes.

9.25 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke oder sonstigen für den Kaufgegenstand erforderlichen Vorleistungen nicht im technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit dem von der BOXXWATER GmbH gelieferten Kaufgegenstand nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

9.26 Sofern der Kaufgegenstand außerhalb Österreichs verbracht wird, gehen sämtliche im Zusammenhang mit einer allfälligen Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport oder Reise- und Fahrtkosten zu Lasten des Kunden.

 

10. Haftung

10.1 Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet die BOXXWATER GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2 Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber der BOXXWATER GmbH nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach drei Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.

10.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die niedrigere der beiden folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag einer allenfalls durch die BOXXWATER GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten die BOXXWATER GmbH verletzt hat. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die BOXXWATER GMBH zu Bearbeitung übernommen hat.

10.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung der BOXXWATER GmbH gegenüber dem Kunden für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ausgeschlossen.

10.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter der BOXXWATER GmbH, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

10.6 Die Haftung der BOXXWATER GmbH ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Anweisung, Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der BOXXWATER GmbH autorisierte Dritte, oder natürlichen Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartung, sofern die BOXXWATER GmbH nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.

10.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die BOXXWATER GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung), in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich die Haftung der BOXXWATER GmbH insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).

10.8 Unberührt bleibt die Haftung wegen Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 

10.9 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedingungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfung von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

11. Mitwirkungspflicht des Kunden

11.1 Bauseits (das heißt vom Kunden und auf dessen Rechnung) sind alle Maßnahmen zu setzen, welche zur Aufstellung und Inbetriebnahme des von der BOXXWATER GmbH zu liefernden Pools notwendig sind. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung aller von ihm bauseits zu treffenden Maßnahmen (inkl. Zufahrts- und Ablademöglichkeit) verantwortlich. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, für eine ausreichende statische Dimensionierung des Untergrunds sowie für die Herstellung der Fundamente verantwortlich; die BOXXWATER GmbH trifft diesbezüglich keine Leistungspflicht.

11.2 Die Pflicht der BOXXWATER GmbH zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle vertragsrechtlichen und technischen Details geklärt sind und der Kunde sämtliche bauliche, technische sowie rechtliche Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

11.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der BOXXWATER GmbH nicht mangelhaft.

11.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

11.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

11.6 Der Kunde hat die BOXXWATER GmbH für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos geeignete Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

12. Geistiges Eigentum

12.1 Die Urheberrechte an den von der BOXXWATER GmbH und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Musterprospekte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Beschreibungen, Maßbilder und sonstige Unterlagen) verbleiben bei der BOXXWATER GmbH. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der BOXXWATER GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der BOXXWATER GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

12.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von der BOXXWATER GmbH. 

12.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.

 

13. Schutzrechte Dritter 

13.1 Der Kunde haftet gegenüber der BOXXWATER GmbH für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist die BOXXWATER GmbH berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von der BOXXWATER GmbH aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtkeit der Ansprüche ist offenkundig.

13.2 Der Kunde hält die BOXXWATER GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.

13.3 Die BOXXWATER GmbH ist berechtigt, von Unternehmer-Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13.4 Für Liefergegenstände, welche die BOXXWATER GmbH nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.5 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist die BOXXWATER GmbH berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von der BOXXWATER GmbH aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtkeit der Ansprüche ist offenkundig.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die BOXXWATER GmbH und der Kunde verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

14.2 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sodass sämtliche von den gegenständlichen AGB abweichenden oder diese ergänzenden Vereinbarungen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.

14.3 Die BOXXWATER GmbH ist ermächtigt, ihre Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu unterbinden und haftet in diesem Fall nur für Auswahlverschulden. 

14.4 Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift der BOXXWATER GmbH unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die der BOXXWATER GmbH zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.  

14.5 Für Auslandsgeschäfte und Serviceverträge gelten zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Kunde erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass die BOXXWATER GmbH bei der unternehmensweiten Bearbeitung der Daten (zB. im Kontakt mit Lieferwerken) auch einen Datentransport ins Ausland und/oder an Dritte vornehmen kann. 

14.6 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz der BOXXWATER GmbH.

14.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der BOXXWATER GmbH und dem Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für den Bezirk Wels Land sachlich zuständige Gericht.

 

Impressum

Firmenbezeichnung: BOXXWATER GmbH
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Postanschrift: A-4600 Wels, Wallerer Straße 49
Telefon: +43 7242 318 041
E-Mail: office@boxxwater.at
Website: www.boxxwater.at
Firmenbuchnummer: 529632x
Firmengericht: Landesgericht Wels
Konzeption, Webdesign: Werbeagentur Sitedesign

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